Statuten der SKG

Art. 1 Name und Sitz

Die Schweizerische Kopfwehgesellschaft SKG ist ein Verein im Sinne der Artikel 60ff.ZGB mit Sitz in Basel. Sie ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck 

Die Schweizerische Kopfwehgesellschaft hat den Zweck, durch geeignete Massnahmen die Erforschung von Kopfschmerzen auf wissenschaftlicher, insbesondere medizinischer Grundlage zu fördern. Ebenso soll der neueste Wissensstand vermittelt werden.

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Schweizerische Kopfwehgesellschaft setzt sich aus ordentlichen, korrespondierenden sowie Ehrenmitgliedern zusammen. 

Art. 3.1 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die sich beruflich mit der Kopfschmerzproblematik aktiv auseinandersetzt und sich dabei an anerkannten wissenschaftlichen Methoden orientiert.

Art. 3.2 Korrespondierende Mitglieder

Als korrespondierendes Mitglied im Ausland kann ernannt werden, wer Verdienste auf dem Gebiet der Kopfwehforschung erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben an den Mitgliederversammlungen beratende Stimme.

Art. 3.3 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um Kopfwehleidende und Kopfwehprobleme besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht an der Mitgliederversammlung und zahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 4 Aufnahme, Ausschluss, Ernennung

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Neuaufnahmen bedürfen der Mehrheit des Vorstandes. Die Liste der Neumitglieder wird auf der SKG Webseite (im internen Mitgliederbereich) publiziert. Rekurse gegen den Entscheid des Vorstandes sind innert 30 Tagen an die SKG Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliederversammlung dient als Rekursinstanz, wobei für die Aufnahme die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist.

Der schriftliche Antrag unter Beilage eines Curriculums auf ordentliche Mitgliedschaft muss durch zwei Paten unterstützt werden, die selbst ordentliches Mitglied der SKG sind.

Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied oder Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes sowie von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres und nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. 

Der Rückstand von zwei Jahresbeiträgen trotz jeweiliger Mahnung führt zum Ausschluss aus der Gesellschaft.

Art. 5 Finanzen

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft stammen aus den Mitgliederbeiträgen, Kongresseinnahmen, Legaten, Sponsorengelder, übrigen Einnahmen sowie Erträgen des Gesellschaftsvermögens.

Die Jahresbeiträge werden auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat in finanziellen Angelegenheiten die Kompetenz, die laufenden Geschäfte zu erledigen.

Art. 6 Organe

Die Organe der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Geschäftsstelle (falls eingerichtet)

d) die externe Revisionsstelle

e) Kommissionen (z.B. Therapiekommission)

Art. 7 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung und unter der Leitung des Präsidenten / der Präsidentin oder seines Stellvertreters / ihrer Stellvertreterin in der Regel einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft erfordert bzw. mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt elektronisch mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.

Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Traktandenliste zu machen. Diese müssen bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung sowohl dem Präsidenten / der Präsidentin als auch der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zugesandt werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Sitz und Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Als Quorum gilt 10% der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Beschlüsse über Statutenänderungen der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen können nur anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung muss das Traktandum ankündigen und den vorgeschlagenen Text der Statutenänderung enthalten.

Art. 8 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, letzterer auf Antrag der externenRevisionsstelle;

b) die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

c) Wahl der externen Revisionsstelle;

d) Wahl neuer Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes;

e) Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;

f) Genehmigung und Änderung der Statuten;

g) Beschlussfassung über die ihr von Gesetzes wegen zustehenden oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte sowie über die von einem Fünftel der Mitglieder eingereichten Anträge;

h) Abnahme des Protokolls der Therapiekommission und Wahl der Mitglieder der Therapiekommission und ihres Beirates;

i) Festsetzung des Jahresbeitrages.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern aller Schweizer Sprachregionen zusammen und besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vize-Präsidenten / der Vize-Präsidentin (Stellvertreter/in des Präsidenten / der Präsidentin), dem Kassier / der Kassierin und Beisitzern. 

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre nachgewiesenen Aufwendungen werden ihnen vergütet.

Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten / der Präsidentin oder auf Begehren von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.

Die Amtsdauer der Präsidenten / der Präsidentin beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist für weitere 3 Jahre möglich. Die bisherige Amtsdauer eines Kandidaten / einer Kandidatin als Vorstandsmitglied wird auf die Präsidentschaftsdauer nicht angerechnet. Ein ehemalige/r Präsident / Präsidentin kann Mitglied des Vorstands in einer anderen Funktion bleiben. Die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ist 3 Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist ohne zeitliche Einschränkung möglich.

Scheidet während der laufenden Amtsdauer ein Mitglied aus dem Vorstand aus, bestimmt der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz.

Art. 10 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann organisatorische Aufgaben, Protokolle, Kassenführung und Buchhaltung an die Geschäftsstelle delegieren. Der Verantwortliche / die Verantwortliche der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der SKG teil und führt das Sitzungsprotokoll. Honorierung und Pflichten der Geschäftsstelle sind vertraglich geregelt.

Art. 11 Externe Revisionsstelle

Die externe Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und stellt Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Amtsdauer der externen Revisionsstelle ist sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 12 Rechtsverbindliche Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident / die Präsidentin (Einzelunterschrift) oder der Vize-Präsident / die Vize-Präsidentin gemeinsam mit dem Kassier / der Kassierin (Kollektivunterschrift).

Art. 13 Therapiekommission

Das Ziel der Therapiekommission ist, Empfehlungen über die gebräuchlichen und neuen Kopfschmerz-Therapien insbesondere an die praktizierenden Ärzte /  Ärztinnen abzugeben.

Die Kommission besteht aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der neurologischen und neuropädiatrischen Praxen und Kliniken sowie weiteren Fachpersonen, die mit der Behandlung von Kopfschmerzpatientinnen und -patienten befasst sind.

Ausländer:innen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, können der Kommission als Beirät:innen beisitzen.

Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft bzw. ein von ihm / ihr bestimmte/r Vertreter / Vertreterin.

Art. 14 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt an einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf Zweidrittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird die Gesellschaft aufgelöst, muss die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens beschliessen.

Schlussbestimmungen

Die Mitgliederversammlung kann, sofern sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen, die Auflösung der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft in einer eigens hierfür einzuberufenden Sitzung beschliessen. Dabei können allfällig übriggebliebene Mittel anderen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung übergeben werden, nicht aber den Mitgliedern. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, sofern die Versammlung nichts anderes vorschreibt.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2025 verabschiedet und ersetzen diejenigen vom 30. September 2022.  

 

Prof. Dr. med. Andreas KleinschmidtProf. Dr. med. Christoph SchankinHarald F. Grossmann 
PräsidentVize-PräsidentGeschäftsführer